Durch Erkrankungen wie Demenz ist der Wunsch der Betreuten häufig nicht mehr zu erfahren. Es ist daher ratsam in gesunden Zeiten festzulegen, wer in einem solchen Fall die Angelegenheiten regeln soll.
Dies kann über eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung und Patientenverfügung geschehen. Die zukünftige betreuende bzw. vollmachtnehmende Person erhält Kenntnis über die Wünsche der zukünftigen betreuten bzw. vollmachtgebenden Person.
Eine Vollmacht ist ein Vertrag zwischen zwei Personen, bei dem der Staat weitestgehend unbeteiligt ist. Eine betreuende Person hingegen wird entsprechend der Betreuungsverfügung vom Betreuungsgericht bestellt und auch überprüft.