Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen
Großeltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn die Kindesmutter oder der Kindesvater minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde
In diesem Fall dürfen beide leiblichen Elternteile keine Elternzeit nehmen
Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern
Elternteil ohne Sorgerecht, wenn der/die alleinig Sorgeberechtigte zustimmt
Kindesvater, der die Vaterschaft noch nicht anerkannt hat
Stiefeltern, wenn alle Sorgeberechtigten zustimmen
Adoptiveltern
Personen, die ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen haben, wenn alle Sorgeberechtigten zustimmen
Die zur Elternzeit berechtigte Person muss mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und es überwiegend selbst erziehen
Die Person darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten
Das Arbeitsverhältnis der Person in Elternzeit muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen