Von 1978 bis 1991 führte der SkF e.V. Vormundschaften und Gebrechlichkeitspflegschaften.
Am 01.01.1992 trat das Betreuungsgesetz in Kraft.
Das Betreuungsordnungsgesetz (BtOG), das zum 01.01.2023 in Kraft trat, stärkt die Selbstbestimmung von zu unterstützenden Personen und soll die Qualität der Betreuungsarbeit verbessern.
Vorrausetzung für die Betreuung einer volljährigen Person ist das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, einer körperlichen, geistigen oder/und seelischen Behinderung.
Eine Erforderlichkeit besteht dann, wenn eine Person zum oben genannten Kreis zählt und ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Erst dann wird ihr eine vom Amtsgericht bestellte Betreuungsperson zur Seite gestellt.
Vom Amtsgericht wird geprüft, für welche Bereiche eine Betreuung erforderlich ist. Die Bestellung gilt dann nur für diese Aufgabenkreise.
Die Betreuenden haben so zu Handeln, dass es den Wünschen der Betreuten entspricht. Sie haben die Wünsche der Betreuten zu berücksichtigen, sofern diese dem Wohl der Betreuten nicht zuwiderlaufen. Durch regelmäßige Kontakte kann sich die rechtliche Vertretung ein Bild davon machen, welche Vorstellungen die Betreuten von ihrer Lebensgestaltung haben.
Die Vorstellungen der betreuenden Person sind dabei unerheblich.
Die Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung wird in regelmäßigen Zeitabständen geprüft. Hierzu findet eine Anhörung bei Gericht statt. Die Betreuten werden vom Gericht angehört und die betreuenden Personen haben in der Regel in schriftlicher Form eine Stellungnahme abgegeben sowie ein ärztliches Attest über den gesundheitlichen Zustand der Betreuten eingereicht.
Das Gericht entscheidet dann, ob die Betreuung weitergeführt wird oder nicht mehr erforderlich ist. Bei älteren Betreuten endet die Betreuung nicht selten mit dem Tod.
Aufgabenkreise können unter anderem sein: