Elterngeld


  • ist dazu da, Einkommensverluste durch Betreuung des Kindes auszugleichen
  • wird immer für Lebensmonate des Kindes gezahlt (nicht Kalendermonate)
  • muss für jeden Elternteil separat beantragt werden, die Anträge müssen von beiden Elternteilen unterschrieben werden
  • kann maximal für drei Monate rückwirkend beantragt werden

Wer kann Elterngeld beziehen?

EG
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Zum Bezug von Elterngeld sind Mütter und Väter berechtigt, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst erziehen und betreuen
  • nicht mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (bei Azubis unbegrenzt)
  • mit ihrem Kind in einem Haushalt leben 
  • ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
EG
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Außerdem kann Elterngeld von folgenden Personen beantragt werden:

  • Ehe- oder Lebenspartner*innen, die nach der Geburt das (Stief-)Kind betreuen
  • Adoptiveltern ab dem Zeitpunkt der Annahme maximal bis zum 8. Geburtstag
  • Verwandte bis zum 3. Grad bei Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern

Vom Elterngeld-Bezug ausgeschlossen sind

  • Großeltern
  • Pflegeeltern
  • Alleinerziehende und Paare mit einem Jahresbrutto von mehr als 175.000
  • Ausländische Eltern mit Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung bzw. mit Arbeitserlaubnis mit Höchstzeitraum
  • Asylbewerber*innen und Geduldete

Elterngeld-Formen

Basiselterngeld

  • kann für bis zu 14 Monate bezogen werden (von beiden Elternteilen oder Alleinerziehenden)
  • muss von jedem Elternteil für mind. zwei Monate beantragt werden, 10 weitere Monate können die Eltern untereinander aufteilen 
  • kann von einem Elternteil allein für max. zwölf Monate in Anspruch genommen werden (außer wenn alleinerziehend)
  • können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten
  • kann von beiden Elternteilen parallel nur für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes bezogen werden
  • beträgt in der Regel 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt


Elterngeld Plus

  • kann nur bezogen werden, wenn noch nicht alle Basiselterngeld-Monate verbraucht sind (insgesamt für bis zu 28 Monate)
  • kann auch für nur einen Monat beantragt werden
  • beträgt max. die Hälfte des Basiselterngeldes (Mehrlings- und Geschwisterbonus wird ebenfalls halbiert)
  • verbraucht pro Bezugsmonat einen halben Monat Basiselterngeld: d. h. statt einem Monat Basiselterngeld können zwei EG Plus Monate in Anspruch genommen werden - so kann EG Plus doppelt so lange bezogen werden wie Basiselterngeld
  • kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, wenn ab dem 15. Lebensmonat ein Elternteil ohne Unterbrechung bezieht
  • ist für Menschen sinnvoll, die länger Elterngeld bekommen oder während des Elterngeldbezugs in Teilzeit (bis zu 32 St./Woche) arbeiten möchten 
  • kann von beiden Elternteilen ab dem ersten Lebensmonat und auch länger als einen Monat parallel in Anspruch genommen werden (auch wenn ein Elternteil Basiselterngeld erhält)


Höhe des Basiselterngeldes

  • Das Basiselterngeld richtet sich nach der Höhe des maßgeblichen Einkommens vor der Geburt des Kindes. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro.
  • Die Berechnung erfolgt sehr individuell, dennoch kann als Richtwert herangezogen werden, dass das Basiselterngeld ungefähr 65 % des Netto-Einkommens vor der Geburt beträgt.
  • Basiselterngeld ersetzt nur Einkommensverlust - man erhält die volle Höhe also nur dann, wenn man keinerlei steuerpflichtiges Einkommen erzielt, ansonsten wird das Einkommen angerechnet und mindert das Elterngeld.
  • Für die Berechnung zählt der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes (bzw. bei Vätern 12 Monate vor der Geburt).
  • Bei Mischeinkommen (Einkommen aus Angestelltenverhältnis und Selbständigkeit) und selbständigem Einkommen zählt das Kalenderjahr vor der Geburt.
  • Für die Berechnung zählt nur steuerpflichtiges Einkommen, Einkommensersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld im Berechnungszeitraum reduzieren die Höhe des EG.
  • Prämien, Weihnachtsgeld, Übungsleiterpauschalen werden nicht berücksichtigt, was aber auch dazu führt, dass sie während des EG-Bezugs nicht als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet werden.

Zuschläge

EG
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Mehrlingsbonus

Pro Mehrling gibt es einen Zuschlag zum Elterngeld von 300 Euro

EG
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Geschwisterbonus

Geschwisterbonus bedeutet eine Erhöhung um 10 % des zustehenden Elterngeldes, mindestens 75 Euro und maximal 180 Euro pro Monat für ein weiteres Kind bis zum dritten Geburtstag oder bei mindestens drei Kindern im Haushalt, wenn mindestens zwei der älteren Kinder weniger als 6 Jahre alt sind

EG
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Partnerschaftsbonus

Wenn beide Elternteile oder eine alleinerziehende Person zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt arbeitet, bekommt sie 4 Monate lang zusätzliches Elterngeld in Höhe des Elterngeld Plus

Auch ohne Einkommensverlust beträgt der Bonus 150 Euro im Monat

Achtung: Überschreitet ein Elternteil die maximale durchschnittliche Arbeitszeit von 32 Stunden in einem Monat auch nur um 1 Minute, fällt der Partnerschaftsbonus für beide Elternteile in dem betreffenden Monat komplett weg 

Bezugsdauer

  • Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten in Anspruch genommen werden (auch bei Mehrlingen)
  • Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für 12 Monate EG in Anspruch nehmen
  • Wenn beide Partner*innen EG nehmen wollen und bei mindestens einem eine Einkommensminderung vorliegt, gibt es zwei Partnermonate zusätzlich (gesamt 14 Monate)
  • Alleinerziehende, deren Einkommen sich mindert, können allein 14 Monate EG in Anspruch nehmen (Nachweis Alleinerziehung durch Wohnsituation und Finanzamt)
  • Die Bezugsmonate können hintereinander oder parallel sein (bei Partner*innenmonaten)
  • Die Monate im Mutterschaftsgeld gelten als Bezugsmonate von Basiselterngeld, auch ohne dass EG bezogen wird, d.h. nach dem Bezug von Mutterschaftsgeld sind in jedem Fall zwei Monate Basiselterngeld verbraucht (bei Zwillingen, Kindern mit Behinderung und med. Frühgeburten mind. drei Monate)
  • Beginn des Elterngeld-Bezugs muss spätestens im 15. Lebensmonat erfolgen (nur noch EG Plus möglich), ansonsten verfallen alle Ansprüche
  • Danach muss das EG ohne Unterbrechungen bezogen werden
  • Die Beantragung muss dann spätestens im 17. Lebensmonat erfolgen, weil das EG max. 3 Monate rückwirkend bewilligt wird
  • Längste Bezugsmöglichkeit ist im 32. Lebensmonat
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Wenn sich die Pläne ändern...

  • Es ist prinzipiell möglich das zukünftige Elterngeld Plus in Basiselterngeld rückumwandeln zu lassen. In diesem Fall bekommt man in der Zukunft kein Elterngeld mehr, aber dafür eine Rückzahlung. Dieses Vorgehen kann sinnvoll sein, wenn sich die persönliche Situation verändert und man bspw. durch Aufnahme der Berufstätigkeit den Anspruch verliert.
  • Bei Geburt eines weiteren Kindes im Bezugszeitraum werden bei der Berechnung des neuen EG die Zeiten des Elterngeld-Bezugs (max. 12 bzw. 14 Monate) und die Zeiten des Mutterschaftsgeld-Bezugs ausgeklammert

Freiberuflichkeit und Selbständigkeit

EG
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Bei freiberuflich Tätigen zählt für die Einkommensberücksichtigung das Zukunftsprinzip. Wenn man in einem Monat eine größere Einnahme erwartet, kann man diesen Monat im Elterngeld-Antrag einfach als Bezugsmonat auslassen, sodass die Einnahne in dem Monat nicht angerechnet wird

Bei Selbständigen ist das Elterngeld in der Regel niedriger als 65 % (eher 55 % - 58 %)

Probieren Sie den Elterngeld-Rechner aus

EG
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Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist der Gewinn laut Steuerbescheid aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr vor Geburt).

Bei triftigen Gründen, wie schwangerschaftsbedingter Erkrankung, die zu Einkommensverlust geführt hat, kann der Bemessungszeitraum auf ein Kalenderjahr nach hinten (vorletztes Jahr vor Geburt) verschoben werden.

Sollte das selbständige oder Mischeinkommen unter 410 Euro liegen, kann es dem Angestelltenverhältnis gleichgestellt werden, sodass die letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes als Bemessungszeitraum gelten.

Elterngeld und Sozialleistungen

Arbeitslosengeld 

  • Steht der Elternteil dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, kann grundsätzlich Arbeitslosengeld und zusätzlich 300 Euro Elterngeld (Mindestbetrag) bezogen werden 

Bürgergeld

  • Elterngeld wird grundsätzlich auf Sozialleistungen angerechnet. Beim Bürgergeld gibt es einen Freibetrag in Höhe von 30 Euro.
  • Wer EG aus vorangegangener Berufstätigkeit (nicht pauschaler Mindestbetrag) bezieht, erhält einen Freibetrag von bis zu 300 Euro, daher gilt: Für Personen, die im Bemessungszeitraum (geringe) Einkünfte hatten, macht es Sinn nicht die Pauschale zu beantragen, sondern das EG berechnen zu lassen. Auch wenn das Elterngeld trotzdem nur 300 Euro beträgt, kann es einen deutlich höheren Freibetrag beim Jobcenter geben
  • Das Jobcenter darf nicht verlangen, dass Basiselterngeld statt EG Plus beantragt wird 

Sonstige Sozialleistungen (z.B. BAföG)

  • In aller Regel wird nur das Elterngeld angerechnet, welches 300 Euro übersteigt 
  • Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld etc.) im Bezugszeitraum mindern die Ansprüche auf EG 
EG
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Elterngeld und Krankenversicherung 

Bei gesetzlicher Pflichtversicherung besteht die Versicherung beitragsfrei fort, solange EG gezahlt wird bzw. Elternzeit besteht (bei bestehendem Arbeitsverhältnis)

Die Elterngeldstelle informiert die Krankenkasse

Freiwillig Krankenversicherte (z.B. Studierende) müssen ihren Beitrag weiter selbst zahlen, können ihn allerdings auf den Mindestbeitrag reduzieren lassen

Privat Versicherte müssen ihren Beitrag ebenfalls weiterhin selbst bezahlen, dies wird von der Elterngeldstelle aber bei der Berechnung des EG berücksichtigt